Artikel 12c VO (EWG) 92/2081
Die Vereinigung oder natürliche oder juristische Person im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 kann insbesondere zur Berücksichtigung der Entwicklungen von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick auf eine neue Abgrenzung des geografischen Gebiets eine Änderung der Spezifikation einer gemäß Artikel 12a und 12b eingetragenen Bezeichnung beantragen.
Das Verfahren der Artikel 12a und 12b findet entsprechende Anwendung.
Die Kommission kann jedoch nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren entscheiden, das Verfahren der Artikel 12a und 12b nicht anzuwenden, wenn es sich um eine geringfügige Änderung handelt.
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