Artikel 12d VO (EWG) 92/2081
(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung eines von einem Mitgliedstaat eingereichten Eintragungsantrags im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jede natürliche oder juristische Person eines WTO-Mitgliedstaats oder eines nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittlands, deren rechtmäßige Interessen betroffen sind, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung erheben, indem sie eine ausreichend begründete und in einer Amtssprache der Gemeinschaft abgefasste oder in eine Amtssprache der Gemeinschaft übersetzte Erklärung an den Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung hat, übermittelt, der diese Erklärung an die Kommission weiterleitet. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass jede Person aus einem WTO-Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland, die berechtigte wirtschaftliche Interessen geltend machen kann, den Eintragungsantrag einsehen darf.
(2) Die Kommission prüft die Zulässigkeit des Einspruchs nach den Kriterien des Artikels 7 Absatz 4. Diese Kriterien sind in Bezug auf das Gemeinschaftsgebiet zu belegen und zu bewerten.
(3) Ist ein Einspruch zulässig, so erlässt die Kommission nach Anhörung des Staates, der den Einspruchsantrag übermittelt hat, unter angemessener Berücksichtigung der redlichen und ständigen Verfahren und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr eine Entscheidung nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren. Wird die Eintragung beschlossen, so nimmt die Kommission die Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 4 vor.
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