Artikel 13 VO (EWG) 92/2081

(1) Eingetragene Bezeichnungen werden geschützt gegen

a)
jede direkte oder indirekte kommerzielle Verwendung einer eingetragenen Bezeichnung für Erzeugnisse, die nicht unter die Eintragung fallen, sofern diese Erzeugnisse mit den unter dieser Bezeichnung eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind oder sofern durch diese Verwendung das Ansehen der geschützten Bezeichnung ausgenutzt wird;
b)
jede widerrechtliche Aneignung, Nachahmung oder Anspielung, selbst wenn der wahre Ursprung des Erzeugnisses angegeben ist oder wenn die geschützte Bezeichnung in Übersetzung oder zusammen mit Ausdrücken wie „Art” , „Typ” , „Verfahren” , „Fasson” , „Nachahmung” oder dergleichen verwendet wird;
c)
alle sonstigen falschen oder irreführenden Angaben, die sich auf Herkunft, Ursprung, Natur oder wesentliche Eigenschaften der Erzeugnisse beziehen und auf der Aufmachung oder der äußeren Verpackung, in der Werbung oder in Unterlagen zu den betreffenden Erzeugnissen erscheinen, sowie die Verwendung von Behältnissen, die geeignet sind, einen falschen Eindruck hinsichtlich des Ursprungs zu erwecken;
d)
alle sonstigen Praktiken, die geeignet sind, das Publikum über den wahren Ursprung des Erzeugnisses irrezuführen.

Enthält ein eingetragener Name den als Gattungsbezeichnung angesehenen Namen eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, so gilt die Verwendung dieser Gattungsbezeichnung für das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel nicht als Verstoß gegen Unterabsatz 1 Buchstabe a) oder Buchstabe b).

(2) Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a) und b) können die Mitgliedstaaten einzelstaatliche Regelungen, die die Verwendung von gemäß Artikel 17 eingetragenen Bezeichnungen zulassen, während eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Eintragung beibehalten, sofern

die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung rechtmäßig unter der Bezeichnung in den Verkehr gebracht worden sind;

die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht haben und dabei die Bezeichnung während des unter dem ersten Gedankenstrich genannten Zeitraums ständig verwendet haben;

aus der Etikettierung der tatsächliche Ursprung des Erzeugnisses deutlich hervorgeht.

Diese Ausnahme darf allerdings nicht dazu führen, daß die Erzeugnisse unbeschränkt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in den Verkehr gebracht werden, in dem diese Bezeichnungen untersagt waren.

(3) Geschützte Bezeichnungen können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

(4) Für Bezeichnungen, deren Eintragung gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 12a beantragt wird, kann im Rahmen des Artikels 7 Absatz 5 Buchstabe b), des Artikels 12b Absatz 3 bzw. des Artikels 12d Absatz 3 eine Übergangszeit von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden; dies gilt ausschließlich für den Fall eines Einspruchs, der für zulässig erklärt wurde, weil die Eintragung des vorgeschlagenen Namens sich nachteilig auf das Bestehen einer ganz oder teilweise gleich lautenden Bezeichnung oder auf das Bestehen von Erzeugnissen auswirken würde, die sich zum Zeitpunkt der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung bereits seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Verkehr befinden.

Diese Übergangszeit kann nur dann vorgesehen werden, wenn die Unternehmen die betreffenden Erzeugnisse rechtmäßig in den Verkehr gebracht und dabei seit mindestens fünf Jahren vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung die betreffenden Bezeichnungen ständig verwendet haben.

(5) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 14 kann die Kommission nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren das gemeinsame Weiterbestehen einer eingetragenen Bezeichnung und einer nicht eingetragenen Bezeichnung beschließen, die einen Ort in einem Mitgliedstaat oder einem nach dem Verfahren des Artikels 12 Absatz 3 anerkannten Drittland bezeichnet, wenn diese Bezeichnung mit der eingetragenen Bezeichnung identisch ist, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Die identische nicht eingetragene Bezeichnung wurde seit mindestens 25 Jahren vor Inkrafttreten der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 rechtmäßig und auf der Grundlage der redlichen und ständigen Gebräuche verwendet, und

es ist nachgewiesen, dass mit dieser Verwendung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt wurde, das Ansehen der eingetragenen Bezeichnung auszunutzen, und die Öffentlichkeit in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht irregeführt wurde und dies auch nicht möglich war, und

auf das Problem der identischen Bezeichnung wurde vor der Eintragung der Bezeichnung hingewiesen.

Dieses gemeinsame Weiterbestehen der eingetragenen Bezeichnung und der betreffenden identischen nicht eingetragenen Bezeichnung darf einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren nicht überschreiten; nach diesem Zeitraum darf die nicht eingetragene Bezeichnung nicht mehr weiterverwendet werden.

Die Verwendung der betreffenden nicht eingetragenen geografischen Bezeichnung ist nur zulässig, wenn das Ursprungsland deutlich sichtbar auf dem Etikett angegeben ist.

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