Artikel 2 VO (EWG) 92/2081

(1) Ursprungsbezeichnungen und geographische Angaben von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln werden nach Maßgabe dieser Verordnung auf Gemeinschaftsebene geschützt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

a)
„Ursprungsbezeichnung” der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geographischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde;

b)
„geographische Angabe” der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,

das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und

bei dem sich eine bestimmte Qualität, das Ansehen oder eine andere Eigenschaft aus diesem geographischen Ursprung ergibt und das in dem begrenzten geographischen Gebiet erzeugt und/oder verarbeitet und/oder hergestellt wurde.

(3) Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geographische oder nichtgeographische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt.

(4) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a) werden bestimmte geographische Bezeichnungen Ursprungsbezeichnungen gleichgestellt, wenn die Grunderzeugnisse der betreffenden Erzeugnisse aus einem anderen geographischen Gebiet oder aus einem Gebiet stammen, das größer als das Verarbeitungsgebiet ist, sofern

das Gebiet, in dem das Grunderzeugnis hergestellt wird, begrenzt ist und

besondere Bedingungen für die Erzeugung der Grunderzeugnisse bestehen und

ein Kontrollsystem die Einhaltung dieser Bedingungen sicherstellt.

(5) Im Sinne des Absatzes 4 gelten als Grunderzeugnisse lediglich lebende Tiere, Fleisch und Milch. Die Verwendung anderer Grunderzeugnisse kann nach dem Verfahren des Artikels 15 zugelassen werden.

(6) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die betreffende Bezeichnung von dem betreffenden Mitgliedstaat als geschützte Ursprungsbezeichnung anerkannt wird oder bereits anerkannt ist oder daß, wenn eine solche Regelung nicht besteht, ihre Tradition sowie die Außergewöhnlichkeit ihres Ansehens und ihrer Bekanntheit nachgewiesen sind.

(7) Voraussetzung für die Abweichung nach Absatz 4 ist, daß die Anträge auf Eintragung innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden. Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts.Für die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Tag ihres Beitritts.

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