Artikel 1 VO (EWG) 92/2081

(1) Diese Verordnung regelt den Schutz der Ursprungsbezeichnungen und der geografischen Angaben der in Anhang I des Vertrags genannten, zum Verzehr bestimmten Agrarerzeugnisse, der in Anhang I dieser Verordnung genannten Lebensmittel sowie der in Anhang II dieser Verordnung genannten Agrarerzeugnisse.

Diese Verordnung gilt jedoch nicht für Weinbauerzeugnisse — ausgenommen Weinessig — und Spirituosen. Dieser Absatz gilt unbeschadet der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein.

Die Anhänge I und II dieser Verordnung können nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren geändert werden.

(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet sonstiger besonderer Gemeinschaftsvorschriften.

(3) Die Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(1) gilt weder für Ursprungsbezeichnungen noch für geographische Angaben nach dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).

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