Präambel VO (EWG) 92/2081
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln spielen für die Wirtschaft der Gemeinschaft eine wichtige Rolle.
Bei der Neuausrichtung der gemeinsamen Agrarpolitik sollte der Schwerpunkt auf der Diversifizierung der Agrarproduktion liegen, damit das Angebot besser an die Nachfrage angepaßt wird. Die Förderung von Erzeugnissen mit bestimmten Merkmalen kann vor allem in den benachteiligten oder abgelegenen Gebieten von großem Vorteil für die ländliche Entwicklung sein, und zwar sowohl durch die Steigerung des Einkommens der Landwirte als auch durch die Verhinderung der Abwanderung der ländlichen Bevölkerung aus diesen Gebieten.
Darüber hinaus hat sich in den letzten Jahren gezeigt, daß die Verbraucher für ihre Ernährung die Qualität der Quantität vorziehen. Dieses Interesse an Erzeugnissen mit besonderen Merkmalen kommt insbesondere in der steigenden Nachfrage nach Agrarerzeugnissen oder Lebensmitteln mit bestimmbarer geographischer Herkunft zum Ausdruck.
Angesichts der Vielfalt der im Handel befindlichen Erzeugnisse und der Vielzahl der entsprechenden Informationen benötigt der Verbraucher eine klar und knapp formulierte Auskunft über die Herkunft des Erzeugnisses, um so besser seine Wahl treffen zu können.
Für die Etikettierung von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln gelten die in der Gemeinschaft aufgestellten allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür(4). Aufgrund der Spezifität von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln aus einem begrenzten geographischen Gebiet sollten für diese ergänzende Sonderbestimmungen erlassen werden.
In dem Bemühen um den Schutz von landwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Lebensmitteln, die nach ihrer geographischen Herkunft identifizierbar sind, haben einige Mitgliedstaaten „kontrollierte Ursprungsbezeichnungen” eingeführt. Diese haben sich nicht nur zur Zufriedenheit der Erzeuger entwickelt, die als Gegenleistung für echte Qualitätsanstrengungen ein höheres Einkommen erzielen, sondern auch der Verbraucher, die so auf spezifische Erzeugnisse mit Garantien für Herstellungsmethode und Herkunft zurückgreifen können.
Allerdings gelten derzeit unterschiedliche einzelstaatliche Verfahren zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben. Es ist daher ein gemeinschaftliches Konzept erforderlich. Gemeinschaftliche Rahmenvorschriften über den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen wären diesen förderlich, da sie über ein einheitlicheres Vorgehen gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller derart gekennzeichneter Erzeugnisse sicherstellen und dazu führen, daß solche Erzeugnisse beim Verbraucher mehr Vertrauen genießen.
Die geplante Regelung beeinträchtigt nicht die bereits geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für Weine und Spirituosen, die ein höheres Schutzniveau bieten.
Der Geltungsbereich dieser Verordnung ist begrenzt auf Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, bei denen ein Zusammenhang zwischen den Eigenschaften der Produkte und ihrer geographischen Herkunft besteht. Dieser Geltungsbereich kann jedoch erforderlichenfalls auf andere Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel ausgedehnt werden.
Aufgrund der bestehenden Gepflogenheiten empfiehlt es sich, zwei verschiedene Kategorien von geographischen Angaben festzulegen, und zwar die geschützten geographischen Angaben und die geschützten Ursprungsbezeichnungen.
Ein Agrarerzeugnis oder Lebensmittel, das mit einer solchen Angabe gekennzeichnet ist, muß bestimmte Bedingungen erfüllen, die in einer Spezifikation aufgeführt sind.
Um den Schutz geographischer Angaben und von Ursprungsbezeichnungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, müssen diese auf Gemeinschaftsebene eingetragen sein. Diese Eintragung in ein Verzeichnis dient auch der Unterrichtung der Fachkreise und der Verbraucher.
Das Eintragungsverfahren muß jedem persönlich und unmittelbar Betroffenen die Möglichkeit geben, seine Rechte durch einen über den Mitgliedstaat geleiteten Einspruch bei der Kommission geltend zu machen.
Es sollten Verfahren bestehen, die es ermöglichen, nach der Eintragung die Spezifikation dem Stand der Technik anzupassen oder die geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn dieses Erzeugnis oder Lebensmittel die Bedingungen der Spezifikation nicht mehr erfüllt, aufgrund derer es mit der geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung gekennzeichnet werden durfte.
Der Handelsverkehr mit Drittländern, die gleichwertige Garantien für die Vergabe und Kontrolle der in ihrem Hoheitsgebiet erteilten geographischen Angaben oder Ursprungsbezeichnungen bieten, sollte ermöglicht werden.
Es ist ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der Kommission vorzusehen. Zu diesem Zweck wird ein Regelungsausschuß eingesetzt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 30 vom 6. 2. 1991, S. 9, und,
ABl. Nr. C 69 vom 18. 3. 1992, S. 15.
- (2)
ABl. Nr. C 326 vom 16. 12. 1991, S. 35.
- (3)
ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 62.
- (4)
ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/72/EWG (ABl. Nr. L 42 vom 15. 2. 1991, S. 27).
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