Artikel 6 VO (EWG) 92/2081
(1) Innerhalb von sechs Monaten prüft die Kommission förmlich, ob der Eintragungsantrag sämtliche in Artikel 4 vorgesehenen Angaben enthält.
Die Kommission teilt die Ergebnisse dem betroffenen Mitgliedstaat mit.
Die Kommission veröffentlicht die eingereichten Eintragungsanträge unter Angabe des Einreichungsdatums.
(2) Gelangt die Kommission in Anwendung des Absatzes 1 zu dem Ergebnis, daß die Bezeichnung schutzwürdig ist, so veröffentlicht sie den Namen und die Anschrift des Antragstellers, den Namen des Erzeugnisses, die wichtigsten Teile des Antrags, die Verweise auf die einzelstaatlichen Vorschriften für Erzeugung, Herstellung oder Verarbeitung des Erzeugnisses und, falls erforderlich, die Erwägungsgründe ihres Befunds im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
(3) Sofern bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 eingelegt wird, wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geographischen Angaben” eingetragen, das die Namen der Vereinigungen und der betroffenen Kontrolleinrichtungen enthält.
(4) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften folgende Angaben:
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die in das Verzeichnis eingetragenen Bezeichnungen,
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die gemäß den Artikeln 9 und 11 vorgenommenen Änderungen des Verzeichnisses.
(5) Gelangt die Kommission aufgrund der Prüfung nach Absatz 1 zu der Ansicht, daß die Bezeichnung nicht schutzwürdig ist, so beschließt sie nach dem Verfahren des Artikels 15, die Veröffentlichung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels nicht vorzunehmen.
Vor den Veröffentlichungen nach den Absätzen 2 und 4 und der Eintragung nach Absatz 3 kann die Kommission den in Artikel 15 genannten Ausschuß anhören.
(6) Bezieht sich der Antrag auf eine Bezeichnung, die genauso lautet wie eine Bezeichnung, die bereits in der Europäischen Union oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland eingetragen ist, so kann die Kommission vor der Eintragung gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels den in Artikel 15 vorgesehenen Ausschuss um eine Stellungnahme ersuchen.
Die Eintragung einer gleich lautenden Bezeichnung, die dieser Verordnung entspricht, erfolgt unter angemessener Berücksichtigung der örtlichen und traditionellen Gebräuche und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr. Insbesondere gilt Folgendes:
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eine gleich lautende Bezeichnung, die die Öffentlichkeit zu der irrigen Annahme veranlasst, dass die Erzeugnisse aus einem anderen Hoheitsgebiet stammen, wird nicht eingetragen, auch wenn sie in Bezug auf das Hoheitsgebiet, die Gegend oder den Ort, aus dem/der die Agrarerzeugnisse oder die Lebensmittel stammen, tatsächlich zutreffend ist;
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die Verwendung einer eingetragenen gleich lautenden Bezeichnung ist nur dann zulässig, wenn in der Praxis sichergestellt ist, dass die im Nachhinein eingetragene gleich lautende Bezeichnung deutlich von der bereits eingetragenen Bezeichnung zu unterscheiden ist, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, sicherzustellen, dass die betroffenen Erzeuger angemessen behandelt und die Verbraucher nicht irregeführt werden.
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