Artikel 5 VO (EWG) 92/2081
(1) Ein Antrag auf Eintragung kann nur von einer Vereinigung oder — unter bestimmten Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikels 15 festzulegen sind — von einer natürlichen oder juristischen Person gestellt werden.
„Vereinigung” im Sinne dieses Artikels bedeutet ungeachtet der Rechtsform oder Zusammensetzung jede Art des Zusammenschlusses von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels. Andere Beteiligte können sich der Vereinigung anschließen.
(2) Eine Vereinigung oder eine natürliche oder juristische Person kann die Eintragung nur für die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel beantragen, die sie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder b) erzeugt oder gewinnt.
(3) Der Eintragungsantrag umfaßt insbesondere die Spezifikation gemäß Artikel 4.
(4) Dieser Antrag ist an den Mitgliedstaat zu richten, in dessen Hoheitsgebiet sich das geographische Gebiet befindet.
(5) Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn zusammen mit der in Artikel 4 genannten Spezifikation und den übrigen Dokumenten, auf die er seine Entscheidung gestützt hat, der Kommission, wenn er der Auffassung ist, daß die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.
Der Mitgliedstaat kann auf nationaler Ebene einen Schutz im Sinne dieser Verordnung sowie gegebenenfalls eine Anpassungsfrist für die übermittelte Bezeichnung lediglich übergangsweise vom Zeitpunkt der Übermittlung an gewähren; entsprechend kann übergangsweise auch bei Anträgen auf Änderung der Spezifikationen verfahren werden.
Der übergangsweise gewährte nationale Schutz endet mit dem Zeitpunkt, zu dem nach dieser Verordnung über die Eintragung beschlossen wird. Im Rahmen dieses Beschlusses kann gegebenenfalls eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren vorgesehen werden, sofern die betreffenden Unternehmen die Erzeugnisse mindestens fünf Jahre lang vor der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Veröffentlichung unter ständiger Verwendung der betreffenden Bezeichnungen rechtmäßig vertrieben haben.
Für den Fall, daß die Bezeichnung nicht nach dieser Verordnung eingetragen wird, trägt allein der betreffende Mitgliedstaat die Verantwortung für die Folgen eines solchen nationalen Schutzes.
Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 2 sind nur auf nationaler Ebene wirksam und dürfen nicht den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen.
Der mit dem Antrag befasste Mitgliedstaat konsultiert vor der Übermittlung des Eintragungsantrags den betreffenden Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland, wenn sich der Antrag auf eine Bezeichnung, mit der auch ein geografisches Grenzgebiet bezeichnet wird, oder auf eine an dieses geografische Gebiet gekoppelte traditionelle Bezeichnung bezieht, wobei dieses Gebiet in einem anderen Mitgliedstaat oder einem nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Verfahren anerkannten Drittland liegt.
Einigen sich die betroffenen Vereinigungen bzw. natürlichen oder juristischen Personen der genannten Staaten bei den Konsultationen auf eine gemeinsame Lösung, so können die betroffenen Staaten der Kommission einen gemeinsamen Eintragungsantrag vorlegen.
Nach dem in Artikel 15 genannten Verfahren können spezifische Vorschriften erlassen werden.
(6) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um diesem Artikel nachzukommen.
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