Artikel 4 VO (EWG) 92/2081

(1) Um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder eine geschützte geographische Angabe (g.g.A.) führen zu können, müssen die Agrarerzeugnisse oder Lebensmittel einer Spezifikation entsprechen.

(2) Die Spezifikation enthält mindestens folgende Angaben:

a)
den Namen des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels einschließlich der Ursprungsbezeichnung oder der geographischen Angabe;
b)
die Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels anhand der gegebenenfalls verarbeiteten Grunderzeugnisse, der wichtigsten physikalischen, chemischen, mikrobiologischen und/oder organoleptischen Eigenschaften des Erzeugnisses oder des Lebensmittels;
c)
die Abgrenzung des geographischen Gebiets und gegebenenfalls die Angaben über die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 2 Absatz 4;
d)
Angaben, aus denen sich ergibt, daß das Agrarerzeugnis oder das Lebensmittel aus dem geographischen Gebiet im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) stammt;
e)
die Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels und gegebenenfalls die redlichen und ständigen örtlichen Verfahren sowie die Angaben über die Aufmachung, wenn die antragstellende Vereinigung unter Angabe von Gründen festlegt, dass die Aufmachung in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen muss, um die Qualität zu wahren oder um die Rückverfolgbarkeit oder Kontrolle zu gewährleisten;
f)
Angaben, aus denen sich der Zusammenhang mit den geographischen Verhältnissen oder dem geographischen Ursprung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a) oder Buchstabe b) ergibt;
g)
Angaben zu der Kontrolleinrichtung oder den Kontrolleinrichtungen nach Artikel 10;
h)
besondere Angaben zur Etikettierung, die sich auf den Zusatz „g.U.” oder „g.g.A.” oder die entsprechenden traditionellen einzelstaatlichen Zusätze beziehen;
i)
gegebenenfalls zu erfüllende Anforderungen, die aufgrund gemeinschaftlicher und/oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen.

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