Artikel 2 VO (EWG) 92/2137

Zur Schlachtkörpereinstufung werden folgende Aufmachungen berücksichtigt:

a)
Schlachtkörper: der ganze Körper eines geschlachteten Tieres nach dem Entbluten, Ausweiden und Enthäuten, und zwar ohne Kopf (abgesetzt zwischen erstem Halswirbel und Hinterhauptbein), ohne Füße (abgesetzt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen Hessegelenk und Mittelfuß), ohne Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), ohne Euter, Geschlechtsorgan, Leber und Geschlinge. Nieren und Nierenfett verbleiben im Schlachtkörper;
b)
Schlachtkörperhälfte: das Erzeugnis der Spaltung des Schlachtkörpers durch Längsteilung entlang einer symmetrischen Trennlinie, die durch die Mitte jedes Hals-, Rücken-, Lenden- und Kreuzbeinwirbels und durch die Mitte des Brustbeins und der Schambeinsymphyse führt.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, andere Aufmachungen zuzulassen, wenn die Referenz-Aufmachung nicht verwendet wird. Für solche Fälle wird nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 festgelegt, wie diese anderen Aufmachungen der Referenz-Aufmachung anzugleichen sind.

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