Artikel 3 VO (EWG) 92/2137

(1) Schafschlachtkörper werden in folgende Kategorien eingeteilt:

Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern,

Schlachtkörper anderer Schafe.

(2) Schafschlachtkörper werden klassifiziert durch Bewertung gemäß Anhang I bzw. Anhang II

a)
der Fleischigkeit und
b)
des Fettgewebes.

Die Mitgliedstaaten können die in Anhang I mit „S” bezeichnete Fleischigkeitsklasse zur Berücksichtigung einer besonders hohen Fleischigkeitsklasse (Doppellender) verwenden. Mitgliedstaaten, die diese Möglichkeit in Anspruch nehmen wollen, teilen dies der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten mit.

Bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg können die Mitgliedstaaten jedoch ermächtigt werden, für die Klassifizierung folgende in Anhang III definierte Bewertungsmaßstäbe anzuwenden:

a)
Schlachtkörpergewicht,
b)
Fleischfarbe,
c)
Fettgewebe.

Mitgliedstaaten, die von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, teilen dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 5. April 1993 mit.

Wenn die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder die Slowakei von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, teilen sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts mit.

Wenn Bulgarien oder Rumänien von dieser Ermächtigung Gebrauch machen wollen, teilen sie dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts mit.

(3) Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, jede der in Anhang I bzw. Anhang II vorgesehenen Klassen in höchstens drei Unterklassen zu unterteilen.

Die Mitgliedstaaten, die das in Anhang III aufgeführte Handelsklassenschema anwenden, werden ermächtigt, die Kategorie C in zwei Unterkategorien aufzuteilen.

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