Artikel 4 VO (EWG) 92/2137

(1) Die Einstufung von Schlachtkörpern und Schlachtkörperhälften erfolgt im Schlachthof selbst möglichst schnell nach der Schlachtung.

(2) Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden gekennzeichnet.

(3) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden spätestens am 31. Dezember 1992 nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen.

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