Artikel 5 VO (EWG) 92/2137
Eine Überwachungsgruppe der Gemeinschaft, die sich aus Sachverständigen der Kommission und von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen zusammensetzt, führt in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden Kontrollen vor Ort durch. Die Gruppe berichtet der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse dieser Kontrollen.
Gegebenenfalls werden die für eine einheitliche Klassifizierung erforderlichen Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 getroffen.
Die Überwachungsmaßnahmen werden im Namen und zu Lasten der Gemeinschaft durchgeführt.
Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 erlassen.
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