Artikel 9 VO (EWG) 92/2137

Die Kommission legt dem Rat bis zum 31. Juli 2002 einen Bericht über das Funktionieren der in dieser Verordnung festgelegten Regelung vor, gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen insbesondere zum Handelsklassenschema für Schlachtkörper, mit dem Ziel, dessen Anwendung möglichst verbindlich zu machen.

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