Artikel 2 VO (EWG) 92/2165
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird zur Versorgung Madeiras mit Pflanzkartoffeln/Erdäpfeln aus der Gemeinschaft im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung eine Beihilfe gewährt. Die Höhe dieser Beihilfe wird auf 4,226 ECU/100 kg festgesetzt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.