Artikel 1 VO (EWG) 92/2165

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird die Bedarfsvorausschätzung zur Versorgung mit Pflanzkartoffeln/Erdäpfeln des KN-Codes 07011000, die bei der Direkteinfuhr aus Drittländern nach Madeira von Zöllen befreit bzw. beihilfefähig ist, für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis 30. Juni 1997 auf 2000 Tonnen festgesetzt.

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