Präambel VO (EWG) 92/2165

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf die Artikel 10, 16 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 müssen für die Versorgung Madeiras mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft die Bedarfsvorausschätzung erstellt und die Höhe der Beihilfen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen ist insbesondere den Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt und den sich aus der geographischen Lage Madeiras ergebenden Bedingungen Rechnung zu tragen.

Die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen für die Regelung der Versorgung der Azoren und Madeiras sind mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(2) festgelegt worden. Es müssen ergänzende Bestimmungen entsprechend den Handelsgepflogenheiten des Pflanzkartoffelsektors festgelegt werden, insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Beihilfebescheinigungen und der Höhe der Sicherheiten für die Erfüllung der Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten.

Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln auf Madeira vor; diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 2000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gewährt. Artikel 27 der genannten Verordnung sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Pflanzkartoffeln auf einer Fläche von 200 Hektar sowie für den Anbau von Zichorienwurzeln auf einer Fläche von 400 Hektar vor.

Hinsichtlich der Vermarktungsbeihilfe für auf den Azoren angebaute Pflanzkartoffeln müssen der Begriff Saisonvertrag definiert, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Beihilfebetrages bestimmt und die Regeln für die anteilige Gewährung bei Überschreitung der in Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetzten Menge von 3000 Tonnen festgelegt werden.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli 1992. Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung sollen ab demselben Zeitpunkt gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

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