Artikel 6 VO (EWG) 92/2165

(1) Die Beihilfen gemäß Artikel 16 und Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 werden für die Flächen gewährt,

a)
die eingesät und auf denen alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;
b)
für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 gestellt wurde, der gleichzeitig als Meldung der Anbaufläche gilt.

(2) Für Pflanzkartoffeln kann die Beihilfe darüber hinaus nur gewährt werden, wenn die gerodeten Pflanzkartoffeln gemäß der Richtlinie 66/403/EWG der Kommission(1) zertifiziert wurden.

(3) Reift der Bestand nicht ab, so können die portugiesischen Behörden anerkennen, daß der Fortbestand des Beihilfeanspruchs aufgrund der durch höhere Gewalt und Naturkatastrophen verursachten schweren Schäden auf der vom Antragsteller bewirtschafteten Fläche gerechtfertigt ist.

Bei Geltendmachung von Fällen höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen sind diese der zuständigen portugiesischen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eintritt anzuzeigen; der Nachweis dafür ist innerhalb eines Monats nach deren Anzeige zu erbringen.

Portugal unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen, die es zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2320/66.

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