Artikel 7 VO (EWG) 92/2165

(1) Der betreffende Erzeuger stellt seinen Beihilfeantrag bei der zuständigen portugiesischen Behörde zu einem von Portugal festzusetzenden Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß die zuständige Behörde die gebotenen Kontrollen vor Ort durchführen kann.

(2) Der Beihilfeantrag weist mindestens folgende Angaben auf:

Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers;

Anbauflächen in Hektar und Ar mit Angabe des Flurstücks oder der von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Stelle als gleichwertig anerkannten Angaben;

Erzeugnis.

(3) Übersteigt die Fläche, für (SIC! die) eine Beihilfe beantragt wird, die in den Artikeln 16 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 genannten Obergrenzen, so wird die Beihilfe den Antragstellern anteilig im Verhältnis zu den in den Beihilfeanträgen angegebenen Flächen gewährt.

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