Artikel 8 VO (EWG) 92/2165

Portugal trifft die gebotenen Kontrollmaßnahmen. Diese betreffen die Vermessung einer Mindestanzahl von Schlägen, für die eine Beihilfe beantragt wurde. Portugal bestimmt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Schläge und die Kriterien für ihre Auswahl, die der Kommission mitzuteilen sind.

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