Artikel 9 VO (EWG) 92/2165

(1) Übersteigt die gemeldete Anbaufläche die bei der Kontrolle ermittelte Fläche um bis zu 10 % oder höchstens 1 Hektar, so wird die Beihilfe für die ermittelte Fläche abzüglich der festgestellten Differenz berechnet.

(2) Überschreitet die gemeldete Anbaufläche die in Absatz 1 genannten Toleranzen, so wird der für das betreffende Wirtschaftsjahr gestellte Antrag abgelehnt. Darüber hinaus wird der Antragsteller für das Folgejahr von der Beihilfegewährung ausgeschlossen.

(3) Kann die Kontrolle aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, so gilt Absatz 2, ausgenommen im Fall höherer Gewalt, den der Antragsteller schriftlich innerhalb von zehn Tagen ab dem für die Kontrolle vorgesehenen Zeitpunkt nachzuweisen hat.

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