Artikel 10 VO (EWG) 92/2165

(1) Ein Saisonvertrag gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 ist der Vertrag, mit dem sich ein als natürliche oder juristische Person in der übrigen Gemeinschaft niedergelassener Wirtschaftsbeteiligter vor Beginn der Vermarktungssaison verpflichtet, die Erzeugung eines azorischen Landwirts (Einzelerzeuger, Erzeugergemeinschaft oder -vereinigung) insgesamt oder teilweise aufzukaufen und außerhalb des Erzeugungsgebiets zu vermarkten.

(2) Der Wirtschaftsbeteiligte, der einen Beihilfeantrag zu stellen beabsichtigt, übermittelt den Saisonvertrag vor Beginn der Vermarktungssaison der zuständigen portugiesischen Behörde.

Der Vertrag weist mindestens folgende Angaben auf:

a)
Firma und Geschäftssitz der Vertragspartner;
b)
Sortenname des zertifizierten Kartoffelpflanzguts;
c)
betreffende Menge;
d)
Dauer der Verpflichtung;
e)
Lieferzeitplan;
f)
Aufmachungsart und Angaben über die Beförderung (Bedingungen und Kosten);
g)
genaue Lieferstufe.

(3) Die zuständige Behörde prüft, ob die Verträge mit Artikel 12 und Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 und den Bestimmungen dieser Verordnung im Einklang stehen.

Sie vergewissert sich, daß die Verträge alle in Absatz 2 genannten Angaben aufweisen.

Sie weist die Wirtschaftsbeteiligten auf die mögliche Anwendung des Absatzes 6 hin.

(4) Zur Festsetzung des Beihilfebetrages wird der Wert der vermarkteten Erzeugung, geliefert frei Bestimmungsgebiet, auf der Grundlage des Saisonvertrags, der betreffenden Transportdokumente und aller dem Zahlungsantrag beigefügten Belege in Ecu ermittelt.

Als Wert der vermarkteten Erzeugung wird der Wert einer Sendung, geliefert frei erster Entladehafen oder -flughafen, zugrunde gelegt.

Die zuständige Behörde kann jede zur Festsetzung des Beihilfebetrags erforderliche ergänzende Angabe oder Unterlage anfordern.

(5) Der Beihilfebetrag ist von dem Käufer, der sich zur Vermarktung des Erzeugnisses verpflichtet hat, in dem Monat zu stellen, der auf die vertragsgemäße Zahlung des Preises oder auf die Lieferung folgt, sofern diese nach der Zahlung abgewickelt wird.

Die zuständigen Behörde können eine Frist für die Vorlage des Saisonvertrags und eine Frist für die Stellung des Beihilfeantrags festsetzen, soweit es für die Verwaltung der Beihilferegelung erforderlich ist.

(6) Überschreiten die Mengen, für die die Beihilfe beantragt wird, für ein bestimmtes Erzeugnis und die Azoren die in Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 festgesetze Menge von 3000 Tonnen, so wird die Beihilfe den Antragstellern bzw. Käufern anteilig im Verhältnis zu den Mengen ausgezahlt, die im Rahmen von Saisonverträgen tatsächlich vermarktet wurden.

(7) Der erhöhte Beihilfebetrag gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird gezahlt, wenn die Vertragspartner belegen, daß sie sich verpflichtet haben, die Kenntnisse und das Know-how zur Verwirklichung des gemeinsamen Unternehmens mindestens drei Jahre lang gegenseitig zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung enthält eine Klausel, die ihre Kündigung vor Ablauf des genannten Dreijahreszeitraums untersagt. Dieser Zeitraum beginnt frühestens am 1. Juli 1992.

Ein Käufer, der die vorgenannte Verpflichtung nicht eingehalten hat, darf für das betreffende Wirtschaftsjahr keinen Beihilfeantrag stellen.

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