Artikel 11 VO (EWG) 92/2165

(1) Die Vermarktungsbeihilfe ist bei der von Portugal bezeichneten zuständigen Behörde nach dem im Anhang abgebildeten Muster zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind Rechnungen und alle sonstigen Belege für die durchgeführten Maßnahmen beizufügen.

(3) Die zuständige Behörde prüft die Beihilfeanträge mit den betreffenden Belegen und zahlt die Beihilfe innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung aus.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.