Artikel 12 VO (EWG) 92/2165

(1) Zur Umrechnung des Betrages der in Artikel 6 genannten Hektarbeihilfe in Landeswährung wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des für die Beantragung der Beihilfe festgesetzten Zeitraums gemäß Artikel 7 Absatz 1 gilt.

(2) Zur Berechnung und Auszahlung der Vermarktungsbeihilfe wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am ersten Tag der Übernahme der Erzeugnisse durch den Käufer gilt.

Beträge in Drittlandswährung werden unter Zugrundelegung des Kurses in die Landeswährung eines Mitgliedstaats umgerechnet, der bei der Zollwertfeststellung zu dem im vorstehenden Absatz geltenden Zeitpunkt gilt.

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