Artikel 10 VO (EWG) 92/2168
(1) Für die Jahre 1996, 1997 und 1998 wird die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln der KN-Codes 07019051, 07019059 und 07019090 aus Drittländern und der übrigen Gemeinschaft auf die im Anhang aufgeführten Mengen und den kritischen Zeitraum beschränkt.
Während dieses Zeitraums bedarf die Lieferung der genannten Erzeugnisse der Vorlage einer „Kartoffel-Lieferbescheinigung” , nachstehend „Bescheinigung” genannt.
(2) Die Bescheinigung wird nach dem im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(1) abgebildeten Muster der Einfuhrlizenz ausgestellt.
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten Artikel 8 Absätze 3 und 5, die Artikel 10, 13 bis 16, 19 bis 22, 24 bis 31 und 33 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 entsprechend.
Auf einer Bescheinigung beruhende Ansprüche sind während der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung nicht übertragbar.
Inhaber von vor dem 30. Juli 1997 ausgestellten, vor Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer nicht voll genutzten Bescheinigungen können für die entsprechenden Restmengen den Ersatz durch Bescheinigungen ohne übertragbare Ansprüche oder die Annullierung unter Freigabe der gegebenenfalls hinterlegten Sicherheiten beantragen.
(3) Das obere linke Feld der Lizenz ist mit dem Aufdruck oder Stempel „Kartoffel-Lieferbescheinigung” zu versehen.
(4) Die Bescheinigung wird auf Antrag des Betreffenden durch die von Spanien bezeichneten zuständige Behörde im Rahmen der Bedarfsvorausschätzung ausgestellt. Die Ausstellung der Bescheinigung ist an die Stellung einer Sicherheit gebunden, deren Höhe von der zuständigen Behörde festgesetzt wird.
Die Behörde kann eine Frist für die Ausstellung der Bescheinigung festsetzen.
(5) Die Bescheinigung kann nicht für eine Menge beantragt werden, die größer ist als die verfügbare Menge, die von der zuständigen Behörde regelmäßig veröffentlicht wird.
(6) Überschreiten die Mengen, für die die Bescheinigungen beantragt werden, die in Absatz 1 genannte Menge, so werden die Bescheinigungen den Antragstellern anteilig im Verhältnis zu den verfügbaren Mengen ausgestellt.
(7) Wird die Bescheinigung für eine geringere als die Antragsmenge ausgestellt, so kann der betreffende Wirtschaftsbeteiligte seinen Antrag binnen drei Arbeitstagen nach Ausstellung der Bescheinigung zurückziehen. Die Sicherheit für die Bescheinigung wird in diesem Fall freigegeben.
(8) Der Bescheinigungsantrag und die Bescheinigung tragen in Feld 24 den Vermerk „Bescheinigung zur Verwendung auf den Kanarischen Inseln” .
(9) Der Nachweis über die Verwendung der Bescheinigung ist innerhalb von dreißig Tagen nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung zu erbringen, außer in Fällen höherer Gewalt.
(10) Die zuständige Behörde verwaltet die Regelung zur Begrenzung der Lieferungen derart, daß die Belieferung der Kanarischen Inseln mit der in Absatz 1 genannten Menge möglich ist.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.
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