Artikel 11 VO (EWG) 92/2168
Zur Umrechnung des Betrages der in Artikel 6 genannten Hektarbeihilfe in Landeswährung wird der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt, der am letzten Tag des für die Beantragung der Beihilfe festgesetzten Zeitraums gemäß Artikel 7 Absatz 1 gilt.
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