Artikel 11a VO (EWG) 92/2168

Die Gültigkeitsdauer der für die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln der KN-Codes 07019051, 07019059 und 07019090 aus Drittländern oder der restlichen Gemeinschaft ausgestellten Bescheinigungen endet am letzten Tag des Ausstellungsmonats.

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