Artikel 6 VO (EWG) 92/2168

(1) Die Erzeugungsbeihilfe für Speisekartoffeln der KN-Codes 07019051, 07019059 und 07019090 gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird für die Flächen gewährt,

a)
die eingesät und auf denen alle normalen Arbeitsgänge durchgeführt wurden;
b)
für die ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 7 gestellt wurde, der gleichzeitig als Meldung der Anbaufläche gilt.

(2) Reift der Bestand nicht ab, so kann die spanische Behörde anerkennen, daß der Fortbestand des Beihilfeanspruchs aufgrund der durch höhere Gewalt und Naturkatastrophen verursachten schweren Schäden auf der vom Antragsteller bewirtschafteten Fläche gerechtfertigt ist.

Bei Geltendmachung von Fällen höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen sind diese der zuständigen spanischen Behörde innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eintritt anzuzeigen; der Nachweis dafür ist innerhalb eines Monats nach deren Anzeige zu erbringen.

Spanien unterrichtet die Kommission unverzüglich über die Fälle höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen, die es zur Begründung des Fortbestands des Beihilfeanspruchs anerkennt.

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