Artikel 7 VO (EWG) 92/2168
(1) Der betreffende Erzeuger stellt seinen Beihilfeantrag bei der zuständigen spanischen Behörde zu einem von Spanien festzusetzenden Zeitpunkt. Dieser Zeitpunkt ist so festzusetzen, daß die zuständigen Behörden die gebotenen Kontrollen vor Ort durchführen können.
(2) Der Beihilfeantrag weist mindestens folgende Angaben auf:
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Name, Vorname und Anschrift des Antragstellers;
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Anbauflächen in Hektar und Ar mit Angabe des Flurstücks oder der von der für die Anbauflächenkontrolle zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten Angaben.
(3) Übersteigt die Fläche, für die eine Beihilfe beantragt wurde, die Höchstfläche gemäß Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92, so wird die Beihilfe den antragstellenden Erzeugern anteilig im Verhältnis zu der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche gewährt.
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