Präambel VO (EWG) 92/2168

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 21,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 müssen für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit Pflanzkartoffeln aus der übrigen Gemeinschaft die Bedarfsvorausschätzung erstellt und die Höhe der Beihilfen festgesetzt werden. Bei der Festsetzung dieser Beihilfen ist insbesondere den Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt und den sich aus der geographischen Lage der Kanarischen Inseln ergebenden Bedingungen Rechnung zu tragen.

Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 sieht die Gewährung einer Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln vor; diese Beihilfe wird jährlich für höchstens 12000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gezahlt.

Damit die Vermarktung der einheimischen Erzeugung nicht beeinträchtigt wird, sieht Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vor, die Belieferung der Kanarischen Inseln mit Speisekartoffeln aus Drittländern bzw. der übrigen Gemeinschaft in bestimmten kritischen Phasen zu begrenzen. Es empfiehlt sich, hinsichtlich der Belieferung der Kanarischen Inseln mit Kartoffeln den kritischen Vermarktungszeitraum für das zweite Halbjahr sowie die Höchstmenge festzusetzen.

Die in der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehenen Maßnahmen gelten ab dem 1. Juli 1992. Die Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung sollen ab demselben Zeitpunkt gelten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Saatgut —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

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