Artikel 1 VO (EWG) 92/2168

Zur Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 wird im Anhang die Bedarfsvorausschätzung für Pflanzkartoffeln/-erdäpfel des KN-Codes 07011000, die aus Drittländern zollfrei bzw. bei Erzeugnissen aus der übrigen Gemeinschaft mit der Gemeinschaftsbeihilfe auf die Kanarischen Inseln eingeführt werden dürfen, festgesetzt.

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