Artikel 2 VO (EWG) 92/2168

Die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 genannte Beihilfe, die zur Versorgung der Kanarischen Inseln mit Pflanzkartoffeln/-erdäpfeln aus der Gemeinschaft gemäß der Vorausschätzung gewährt werden kann, wird im Anhang festgesetzt.

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