Artikel 2 VO (EWG) 92/2174

(1) Die von Portugal beauftragte zuständige Stelle schließt einen Lagervertrag nur, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Die Käsepartie, die Gegenstand eines Lagervertrags ist, besteht aus mindestens zwei Tonnen;
b)
der Käse der Sorten St. Jorge und Ilha ist mindestens 90 bzw. 45 Tage vor dem im Vertrag angegebenen Einlagerungsdatum hergestellt worden;
c)
der Käse ist einer Prüfung unterzogen worden, die ergeben hat, daß er die unter Buchstabe b) genannte Voraussetzung erfüllt und als Käse erster Qualität eingestuft werden kann;
d)
der Lagerhalter verpflichtet sich,

den Käse während der gesamten Lagerzeit in Lagerräumen mit einer Temperatur von höchstens + 16 °C zu lagern;

die Zusammensetzung der unter Vertrag stehenden Partie während der Dauer des Lagervertrags nicht ohne Genehmigung der zuständigen Stelle zu verändern. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen hinsichtlich der je Partie festgesetzten Mindestmenge kann die zuständige Stelle die Änderung genehmigen, wenn sie sich aufgrund der Feststellung, daß die Verschlechterung seiner Qualität eine weitere Lagerung nicht zuläßt, auf die Auslagerung oder den Austausch dieses Käses beschränkt.

Im Fall der Auslagerung bestimmter Mengen

i)
gilt der Vertrag als nicht geändert, wenn die genannten Mengen mit Genehmigung der zuständigen Stelle ausgetauscht werden;
ii)
gilt der Vertrag als von Anfang an über die verbliebene Menge abgeschlossen, wenn die genannten Mengen nicht ersetzt werden.

Die durch diese Änderung gegebenenfalls entstehenden Kontrollkosten gehen zu Lasten des Lagerhalters;

Bestandsbücher zu führen und der zuständigen Stelle jede Woche die Eingänge der Vorwoche sowie die voraussichtlichen Ausgänge zu melden.

(2) Der Lagervertrag

a)
wird schriftlich geschlossen und legt den Beginn der vertraglichen Lagerung fest. Der frühestmögliche Termin ist der Tag nach der Einlagerung der Käsepartie, auf die sich der Vertrag bezieht;
b)
wird nach der Einlagerung der Käsepartie geschlossen, auf die sich der Vertrag bezieht, spätestens jedoch 40 Tage nach Beginn der vertraglichen Lagerung.

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