Artikel 3 VO (EWG) 92/2174

(1) Es wird keine Beihilfe gewährt, wenn die vertragliche Lagerzeit weniger als 60 Tage beträgt.

(2) Der Betrag der Beihilfe darf den einer vertraglichen Lagerzeit von 90 Tagen entsprechenden Betrag nicht überschreiten. Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich kann der Lagerhalter nach Ablauf des in Absatz 2 genannten Zeitraums von 60 Tagen eine unter Vertrag stehende Partie ganz oder teilweise auslagern. Die Menge, die ausgelagert werden darf, beträgt mindestens 500 kg. Portugal darf diese Menge jedoch bis auf zwei Tonnen erhöhen.

Der Tag des Beginns der Auslagerung der Käsepartie, die Gegenstand des Lagervertrags ist, gehört nicht zur vertraglichen Lagerzeit.

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