Artikel 4 VO (EWG) 92/2174

(1) Der Beihilfebetrag wird auf 3,38 ECU je Tonne und je Tag festgesetzt.

(2) Der in Ecu ausgedrückte Beihilfebetrag für einen Lagervertrag ist der Betrag, der am ersten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt. Seine Umrechnung in Landeswährung wird anhand des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses vorgenommen, der am letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung gilt.

(3) Die Zahlung der Beihilfe erfolgt binnen einer Frist von höchstens 90 Tagen, die vom letzten Tag der vertraglichen Lagerhaltung an berechnet wird.

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