Artikel 6 VO (EWG) 92/2174

(1) Portugal sorgt dafür, daß die im Hinblick auf die Beihilfezahlung zu erfüllenden Bedingungen eingehalten werden.

(2) Der Vertragsinhaber hält für die mit der Kontrolle der Maßnahmen beauftragten einzelstaatlichen Behörden alle Unterlagen zur Verfügung, die es ihnen bezüglich der privat eingelagerten Erzeugnisse ermöglichen, insbesondere folgendes zu überprüfen:

a)
Eigentum zum Zeitpunkt der Einlagerung;
b)
Ursprung und Herstellungsdatum des Käses;
c)
Einlagerungstag;
d)
Vorhandensein im Lagerhaus;
e)
Tag der Auslagerung.

(3) Der Vertragsinhaber oder gegebenenfalls an seiner Stelle der Geschäftsführer der Lagerhauses führt eine Bestandsbuchhaltung, die im Lagerhaus zur Verfügung zu stehen hat und der folgendes zu entnehmen ist:

a)
Kennzeichnung der privat eingelagerten Erzeugnisse nach den Vertragsnummern;
b)
Tag der Ein- und der Auslagerung;
c)
Anzahl der Teilstücke und ihr Gewicht je Partie;
d)
Stelle, an der die Erzeugnisse im Lagerhaus gelagert sind.

(4) Die gelagerten Erzeugnisse müssen sich leicht identifizieren lassen und je Vertrag getrennt gelagert sein. Der unter Vertrag fallende Käse wird besonders markiert.

(5) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d) nehmen die zuständigen Stellen bei der Einlagerung Kontrollen vor, um insbesondere die Beihilfefähigkeit der gelagerten Erzeugnisse sicherzustellen und einem Austausch von Erzeugnissen während der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer vorzubeugen.

(6) Die mit der Kontrolle beauftragte einzelstaatliche Behörde überprüft

a)
ohne Vorankündigung das Vorhandensein der Erzeugnisse im Lagerhaus. Die entnommene Probe muß repräsentativ sein und sich auf mindestens 10 % der auf eine Beihilfemaßnahme zur privaten Lagerhaltung entfallende Gesamtvertragsmenge erstrecken. Diese Überprüfung betrifft außerdem die Überprüfung der in Absatz 3 genannten Bestandsbuchhaltung, die Kontrolle des tatsächlichen Gewichts und die Art der Erzeugnisse sowie ihre Kennzeichnung. Die bezeichneten körperlichen Kontrollen erstrecken sich auf mindestens 5 % der der Überprüfung ohne Vorankündigung unterzogenen Menge;
b)
das Vorhandensein der Erzeugnisse am Ende der vertraglich vorgesehenen Lagerdauer.

(7) Über die nach den Absätzen 5 und 6 durchgeführten Kontrollen ist ein Bericht zu erstellen, in dem folgendes anzugeben ist:

Datum der Überprüfung,

Dauer der Überprüfung,

durchgeführte Maßnahmen.

Der Kontrollbericht muß von der zuständigen Person unterzeichnet und vom Vertragsinhaber und gegebenenfalls vom Geschäftsführer des Lagerhauses gegengezeichnet werden.

(8) Werden bei 5 % und mehr der einer Kontrolle unterzogenen Erzeugnismengen Unregelmäßigkeiten festgestellt, wird die Kontrolle auf eine größere, von der zuständigen Stelle zu bestimmende Probe ausgedehnt.

Portugal teilt diese Fälle der Kommission innerhalb von vier Wochen mit.

(9) Portugal kann vorsehen, daß die Kontrollkosten ganz oder teilweise zu Lasten des Vertragsinhabers gehen.

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