Artikel 7 VO (EWG) 92/2174
Portugal teilt der Kommission zum Dienstag jeder Woche mit:
- a)
- die Käsemengen, die in der Vorwoche Gegenstand von Lagerverträgen gewesen sind;
- b)
- gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung erteilt worden ist.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.