Artikel 7 VO (EWG) 92/2174

Portugal teilt der Kommission zum Dienstag jeder Woche mit:

a)
die Käsemengen, die in der Vorwoche Gegenstand von Lagerverträgen gewesen sind;
b)
gegebenenfalls die Mengen, für die die in Artikel 2 Buchstabe d) zweiter Gedankenstrich genannte Genehmigung erteilt worden ist.

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