Artikel 3 VO (EWG) 92/2177

(1) Rohzucker gemeinschaftlichen Ursprungs des KN-Codes ex17011210, der im Rahmen der Quoten gemäß Artikel 24 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erzeugt und nach den Azoren verbracht wurde, um dort raffiniert und verbraucht zu werden, kommt auf Antrag, der gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 zu stellen ist, für die Beihilfe gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Frage.

(2) Der zum Zeitpunkt der Beantragung geltende Betrag der Versorgungsbeihilfe je 100 kg Weißzucker entspricht 92 % des Höchstbetrages gemäß Artikel 2 Absatz 2.

(3) Weicht die Rohzuckerausbeute vom Wert 92 % ab, so wird die Beihilfebetrag nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates(1) angepaßt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 143 vom 25. 6. 1968, S. 6.

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