Artikel 2 VO (EWG) 92/2177

(1) Weißzucker gemeinschaftlichen Ursprungs, der im Rahmen der Quoten gemäß Artikel 24 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 erzeugt und nach Madeira und den Kanarischen Inseln zum dortigen Verbrauch verbracht wurde, kommt auf Antrag, der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 bzw. der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 zu stellen ist, für eine Versorgungsbeihilfe gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Frage.

Bei den Lieferungen nach Madeira gemäß Unterabsatz 1 kann es sich jedoch unter denselben Voraussetzungen um Weißzucker handeln, der sich in anderen Gebieten der Gemeinschaft im freien Verkehr befindet.

(2) Der zum Zeitpunkt der Beantragung geltende Betrag der Versorgungsbeihilfe je 100 kg Weißzucker entspricht dem letzten für Weißzucker im Rahmen der Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Weißzucker festgesetzten Höchstbetrag der Ausfuhrerstattung. Falls zwei Ausschreibungen gleichzeitig durchgeführt werden, wird derjenige Höchstbetrag zugrunde gelegt, der als letzter im Rahmen der Dauerausschreibung für die Ausfuhr im folgenden Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde.

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