Artikel 1 VO (EWG) 92/2177

(1) Zur Anwendung der Sonderregelungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 bzw. Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 im Zuckersektor werden die Zuckermengen, die für die Gemeinschaftsbeihilfe gemäß den Artikeln 2, 3 und 4 dieser Verordnung oder für eine Befreiung von Einfuhrabschöpfungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 1600/92 bzw. (EWG) Nr. 1601/92 in Frage kommen, für das betreffende Wirtschaftsjahr und die betreffenden Regionen im Anhang festgesetzt.

(2) Die Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gelten nicht für Weißzucker, Rohzucker und Saccharosesirupe, für die die Regelung der Gemeinschaftsbeihilfe bzw. die Regelung der Befreiung von Einfuhrabschöpfungen gemäß Absatz 1 in Anspruch genommen wird.

(3) C-Zucker gemäß Artikel 24 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81, der gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 nach den Kanarischen Inseln und Madeira bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 17011210 nach den Azoren zum dortigen Verbrauch verbracht wurde, wird gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung im Rahmen der im Anhang jeweils genannten Mengen von der Einfuhrabschöpfung befreit.

(4) Die im Anhang genannten Mengen können insbesondere aufgrund der Verbrauchs- und Bestandsentwicklung im laufenden Wirtschaftsjahr gekürzt oder erhöht werden.

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