Präambel VO (EWG) 92/2177

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras(1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln(2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 7 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90(4), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen wurden für die Azoren und Madeira mit der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission(5) und für die Kanarischen Inseln mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission(6) erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 92/91(8), enthält insbesondere die Durchführungsvorschriften für Einfuhrlizenzen. In der Verordnung (EWG) Nr. 2630/81 der Kommission(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1170/92(10), sind besondere Durchführungsvorschriften für den Zuckersektor niedergelegt. Diese sind auf die Zuckereinfuhren im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der betreffenden Regionen anwendbar.

Es empfiehlt sich, anhand der Bedarfsvorausschätzung für jede betreffende Region die Menge festzusetzen, die in dem betreffenden Wirtschaftsjahr für eine Befreiung von Einfuhrabschöpfungen oder für eine Gemeinschaftsbeihilfe gemäß der Versorgungsregelung nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 bzw. nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 in Frage kommt.

Um die Ziele der vorgenannten Sonderregelungen zu erreichen, empfiehlt es sich, eine regional einheitliche Beihilfe in Höhe des Betrages der für die Ausfuhr von Zucker oder Zuckersirupen nach den betreffenden Regionen erforderlichen Erstattung vorzusehen.

Die Sonderregelungen für die Versorgung der betreffenden Regionen sollen vor allem gewährleisten, daß deren Bedarf zu Bedingungen gedeckt wird, die für den Endverbraucher einer Befreiung von den bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern fälligen Abgaben gleichkommen. Die Versorgung mit Zucker aus den anderen Gebieten der Gemeinschaft wird durch eine Gemeinschaftsbeihilfe sichergestellt. Die Möglichkeit der Gewährung von Erstattungen bei der Erzeugung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 61/92(12), mit denen den gemeinschaftlichen Verarbeitungsbetrieben die gleichen Versorgungsbedingungen wie auf dem Weltmarkt geboten werden sollen, ist in diesem Fall nicht gerechtfertigt.

Zur effizienten Verwaltung der Sonderregelung müssen eine Sicherheit in ausreichender Höhe und angemessene Bedingungen für deren Freigabe vorgesehen werden.

Um den Bestimmungen über die Zuckerausfuhrerstattungen so weit wie möglich zu entsprechen, ist es gerechtfertigt vorzusehen, daß im Falle der Anpassung der Ausfuhrerstattungen im Zuge einer Änderung der ECU-Preise beim Übergang von einem Wirtschaftsjahr auf das nächste der Beihilfebetrag ebenfalls für die Erzeugnisse entsprechend angepaßt wird, für die der Betrag der Erstattung bei ihrer Ausfuhr nach Drittländern angepaßt würde.

Für die Umrechnung der Beihilfebeträge in spanische Peseta bzw. portugiesischen Escudo sollte der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfebescheinigung geltende landwirtschaftliche Umrechnungskurs zugrunde gelegt werden, damit die Höhe der Beihilfe in Ecu als auch in Landeswährung im voraus feststeht.

Die Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln bestimmt in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 insbesondere, daß bei ihrer Durchführung vor allem die traditionellen Handelsströme zur übrigen Gemeinschaft berücksichtigt werden.

Für C-Weißzucker und C-Rohzucker gemäß Artikel 24 Absatz 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 gibt es solche Handelsströme. Damit dieser Handel mit den Kanarischen Inseln, Madeira und den Azoren aufrechterhalten werden kann, muß die Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor(13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3559/91(14), dahin präzisiert werden, daß in diese Gebiete gemäß der Regelung über die Befreiung von Einfuhrabschöpfungen eingeführter C-Weißzucker und C-Rohzucker so behandelt wird, als sei er gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 nach Drittländern ausgeführt worden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(3)

ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1.

(4)

ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9.

(5)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6.

(6)

ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(7)

ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

(8)

ABl. Nr. L 11 vom 16. 1. 1991, S. 11.

(9)

ABl. Nr. L 258 vom 11. 9. 1981, S. 16.

(10)

ABl. Nr. L 122 vom 7. 5. 1992, S. 27.

(11)

ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(12)

ABl. Nr. L 6 vom 11. 1. 1992, S. 19.

(13)

ABl. Nr. L 262 vom 16. 9. 1981, S. 14.

(14)

ABl. Nr. L 336 vom 7. 12. 1991, S. 26.

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