Artikel 5 VO (EWG) 92/2177

(1) Für die Beihilfebescheinigung ist eine Sicherheit in Höhe von 5,4 ECU je 100 kg Zucker, als Weißzucker ausgedrückt, zu leisten.

(2) Außer im Falle höherer Gewalt wird die Sicherheit freigegeben

a)
bei fristgerechtem Nachweis der Verarbeitung von mindestens 95 % der in der Bescheinigung genannten Menge;
b)
für die Menge, für die die zuständige Behörde dem Antrag aufgrund der Anwendung des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 bzw. (EWG) Nr. 1696/92 nicht stattgegeben hat.

Die nicht freigegebene Sicherheit bzw. der nicht freigegebene Teil der Sicherheit wird einbehalten.

(3) Im Falle höherer Gewalt treffen die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Maßnahmen, die sie aufgrund der von dem Beteiligten geltend gemachten Umstände für erforderlich halten.

(4) Die Beihilfebescheinigung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Ausstellung bis zum Ende des fünften Monats nach diesem Zeitpunkt, keinesfalls aber über den auf den Zeitpunkt der Ausstellung unmittelbar folgenden 30. Juni hinaus. Sofern die Bescheinigung jedoch tatsächlich im Monat Juni ausgestellt wurde, gilt sie bis zum Ablauf des fünften darauffolgenden Monats.

(5) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für die Kanarischen Inseln.

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