Artikel 6 VO (EWG) 92/2177
Sofern die Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, Rohzucker in unverarbeiteter Form oder Saccharosesirupe gemäß Artikel 4 Absatz 1 nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 angepaßt wurden, werden die Beihilfebeträge ebenfalls in dem Maße angepaßt wie die Erstattung für die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses nach Drittländern.
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