Artikel 6 VO (EWG) 92/2177

Sofern die Ausfuhrerstattungen für Weißzucker, Rohzucker in unverarbeiteter Form oder Saccharosesirupe gemäß Artikel 4 Absatz 1 nach Maßgabe des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 angepaßt wurden, werden die Beihilfebeträge ebenfalls in dem Maße angepaßt wie die Erstattung für die Ausfuhr des betreffenden Erzeugnisses nach Drittländern.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.