Artikel 7 VO (EWG) 92/2177

Wird ein Erzeugnis, das für eine Versorgungsbeihilfe in Frage kommt, vom spanischen Festland nach den Kanarischen Inseln, Madeira oder den Azoren verbracht, so wird der betreffende Beihilfebetrag um den zuletzt festgesetzten Beitrittsausgleichsbetrag gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 581/86 der Kommission(1) aufgestockt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 57 vom 1. 3. 1986, S. 27.

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