Artikel 8 VO (EWG) 92/2177
Die Umrechnung der Versorgungsbeihilfe in spanische Peseta bzw. portugiesischen Escudo erfolgt unter Zugrundelegung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses, der zum Zeitpunkt der Beantragung der Beihilfebescheinigung für die betreffende Landeswährung gilt.
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