Artikel 14 VO (EWG) 92/218
(1) Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über den Stand der Anwendung dieser Verordnung, insbesondere auf der Grundlage der in Artikel 11 vorgesehenen ständigen Überprüfung.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Verordnung fallenden Gebiet erlassen.
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