Artikel 13 VO (EWG) 92/218
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bestehende oder neue Mitteilungs- und Informationsaustauschsysteme, die für den Informationsaustausch nach den Artikeln 9b und 9c notwendig sind, bis zu dem in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2002/38/EG festgelegten Datum einsatzbereit sind. Die Kommission ist dafür verantwortlich, das „Common Communication Network/Common System Interface” (CCN/CSI) gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen unter den Mitgliedstaaten notwendig ist. Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, ihre Systeme gegebenenfalls weiterzuentwickeln, wenn dies für den Austausch dieser Informationen mit Hilfe des CCN/CSI notwendig ist.
(2) Die Mitgliedstaaten verzichten auf jeden Anspruch auf Erstattung der sich aus der Durchführung dieser Verordnung ergebenden Kosten, mit Ausnahme der gegebenenfalls an Sachverständige gezahlten Entschädigungen.
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