Artikel 12 VO (EWG) 92/218

(1) In Fragen von bilateralem Interesse können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander direkt Auskünfte erteilen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen den von ihnen bestimmten Behörden die Erlaubnis erteilen, untereinander in einzeln bestimmten Fällen oder in bestimmten Kategorien von Fällen direkt Auskünfte auszutauschen.

(2) Zur Durchführung dieser Verordnung treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um

a)
zwischen den in Artikel 1 genannten zuständigen Behörden eine einwandfreie interne Koordinierung sicherzustellen;
b)
zwischen den Behörden, die sie zum Zwecke dieser Koordinierung besonders ermächtigen, eine unmittelbare Zusammenarbeit herzustellen;
c)
geeignete Vereinbarungen abzuschließen, die ein reibungsloses Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für den Austausch von Auskünften gewährleisten.

(3) Die Kommission übermittelt den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten alle Auskünfte, die ihr erteilt werden und die sie erteilen kann, sobald ihr diese zur Verfügung stehen.

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