Artikel 11 VO (EWG) 92/218

Die Mitgliedstaaten prüfen und bewerten zusammen mit der Kommission das Funktionieren der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Kommission faßt die Erfahrungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich neuer Arten der Umgehung oder Hinterziehung von Steuern oder des Steuerbetrugs zusammen, um das Funktionieren dieser Regelungen zu verbessern. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission zu diesem Zweck auch für die Mehrwertsteuer relevante Informationen zu innergemeinschaftlichen Geschäften, wenn diese Informationen auf Gemeinschaftsebene von Interesse sein können.

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