Artikel 10 VO (EWG) 92/218

(1) Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuß für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung, nachstehend „Ausschuß” genannt, unterstützt. Der Ausschuß setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammen, der den Vorsitz führt.

(2) Die Maßnahmen zur Anwendung von Artikel 4 und Artikel 7 Absatz 1 werden nach dem Verfahren der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels beschlossen.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit der Stimmen abgegeben, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4)

a)
Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.
b)
Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

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